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E-Rechnung im Baugewerbe: Abschläge, § 13b und Formate erklärt

Was als E-Rechnung gilt, warum ein PDF nicht reicht und was für Abschlagsrechnungen, § 13b und Kleinbeträge auf der Baustelle gilt.

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Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber § 14 UStG neu gefasst. Für Bauunternehmen bedeutet das: Rechnungen an andere inländische Unternehmen werden Schritt für Schritt zur E-Rechnung. Dieser Beitrag erklärt, was genau unter die Pflicht fällt und welche Sonderfälle auf der Baustelle gelten.

Die Fristen im Überblick

Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG:

  • Seit 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt laut BMF-FAQ bereits ein E-Mail-Postfach.
  • Bis 31.12.2026: Papierrechnungen sind weiter erlaubt, PDF-Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 01.01.2027: Wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro hatte, muss E-Rechnungen ausstellen. EDI-Verfahren, die nicht der Norm entsprechen, sind mit Zustimmung des Empfängers noch bis 31.12.2027 zulässig.
  • Ab 01.01.2028: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.

Warum ein PDF keine E-Rechnung ist

Bis Ende 2024 galt jede Rechnung als elektronisch, die per E-Mail als PDF ankam. Das ist vorbei. Eine E-Rechnung liegt nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums nur noch vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF ist eine sonstige Rechnung, genau wie Papier.

Der Unterschied ist praktisch spürbar: Bei einer XRechnung kann die Buchhaltung Rechnungsnummer, Menge, Einzelpreis und Steuerbetrag direkt aus der Datei lesen. Bei einem PDF muss jemand abtippen oder eine Texterkennung einsetzen.

Welche Formate zulässig sind

Zulässig sind Formate nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das vor allem zwei:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei ohne Rechnungsbild. Zum Lesen brauchen Sie einen Viewer.
  • ZUGFeRD: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei. Zulässig ab Version 2.0.1, aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL, so die BMF-FAQ.

Bei ZUGFeRD gilt eine wichtige Umkehr: Weichen PDF-Ansicht und XML-Daten voneinander ab, sind laut BMF die strukturierten Daten maßgeblich. Früher war es das Bild.

Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung

Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt gehören zum Alltag jedes Bauvorhabens. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 regelt dazu zwei Punkte:

  • Abschlagsrechnungen, die vor Beginn Ihrer persönlichen E-Rechnungspflicht gestellt wurden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Das gilt auch, wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
  • In der Schlussrechnung als E-Rechnung dürfen Sie die vereinnahmten Abschläge bis zum 30.06.2030 als Summe im Feld BT-113 abziehen und die Einzelheiten im Freitextfeld BT-22 angeben. Alternativ ist ein eingebetteter Anhang mit der Aufstellung möglich, auf den der strukturierte Teil ausdrücklich hinweist.

Beispiel: Ein Rohbauer mit 3 Mio. Euro Umsatz stellt im November 2026 die dritte Abschlagsrechnung als PDF. Das bleibt zulässig. Die Schlussrechnung im April 2027 muss er als E-Rechnung stellen.

Bauleistungen nach § 13b UStG

Erbringt ein Nachunternehmer eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen, schuldet nach § 13b UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus, muss aber nach § 14a Abs. 5 UStG den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Von der E-Rechnungspflicht befreit das nicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 gilt die Pflicht auch für § 13b-Umsätze, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Die Trockenbaufirma, die für einen Generalunternehmer arbeitet, stellt also ebenfalls E-Rechnungen.

Leistungsverzeichnis in der E-Rechnung

Bauleistungen werden meist nach Leistungsverzeichnis abgerechnet. Das Kern-Datenmodell der E-Rechnung kann ein LV aber derzeit nicht im strukturierten Teil abbilden. Das BMF lässt deshalb zu, dass dort nur die Gewerke mit ihren Summen stehen. Die Aufschlüsselung nach LV gehört dann in eine menschenlesbare, eingebettete Anlage. Zusätzlich kann das LV als strukturierte Datei, etwa im GAEB-Format, mitgeschickt werden.

Kleinbetragsrechnungen und andere Ausnahmen

Rechnungen bis 250 Euro brutto sind Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV und brauchen keine E-Rechnung. Gleiches gilt für Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern. Wichtig für die Baustelle: Kauft ein Polier im Baumarkt Material für mehr als 250 Euro, muss der Händler laut BMF-FAQ eine E-Rechnung ausstellen, sofern er keine Übergangsregel nutzen kann. Ein Kassenbon allein reicht dann nicht.

Was bei Verstößen droht

Stellt ein Unternehmen trotz Pflicht eine sonstige Rechnung aus, ist das laut BMF keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG. Das Risiko liegt woanders: Nur solange eine sonstige Rechnung erlaubt ist, gilt sie für den Vorsteuerabzug als ordnungsmäßig. Danach steht der Vorsteuerabzug Ihres Auftraggebers auf dem Spiel, und der wird eine korrekte Rechnung verlangen.

Eingangsrechnungen prüfen mit CATHAGO

Mit der Pflicht steigt auch die Zahl strukturierter Eingangsrechnungen von Lieferanten und Nachunternehmern. Wir lesen bei CATHAGO PDF, ZUGFeRD und XRechnung ein und prüfen jede Rechnung gegen Bestellung, Lieferschein und Preisliste. Mehr dazu auf unserer Seite zur Rechnungsprüfung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

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Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber § 14 UStG neu gefasst. Für Bauunternehmen bedeutet das: Rechnungen an andere inländische Unternehmen werden Schritt für Schritt zur E-Rechnung. Dieser Beitrag erklärt, was genau unter die Pflicht fällt und welche Sonderfälle auf der Baustelle gelten.

Die Fristen im Überblick

Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG:

  • Seit 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt laut BMF-FAQ bereits ein E-Mail-Postfach.
  • Bis 31.12.2026: Papierrechnungen sind weiter erlaubt, PDF-Rechnungen nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 01.01.2027: Wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro hatte, muss E-Rechnungen ausstellen. EDI-Verfahren, die nicht der Norm entsprechen, sind mit Zustimmung des Empfängers noch bis 31.12.2027 zulässig.
  • Ab 01.01.2028: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.

Warum ein PDF keine E-Rechnung ist

Bis Ende 2024 galt jede Rechnung als elektronisch, die per E-Mail als PDF ankam. Das ist vorbei. Eine E-Rechnung liegt nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums nur noch vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein einfaches PDF ist eine sonstige Rechnung, genau wie Papier.

Der Unterschied ist praktisch spürbar: Bei einer XRechnung kann die Buchhaltung Rechnungsnummer, Menge, Einzelpreis und Steuerbetrag direkt aus der Datei lesen. Bei einem PDF muss jemand abtippen oder eine Texterkennung einsetzen.

Welche Formate zulässig sind

Zulässig sind Formate nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland sind das vor allem zwei:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei ohne Rechnungsbild. Zum Lesen brauchen Sie einen Viewer.
  • ZUGFeRD: ein PDF mit eingebetteter XML-Datei. Zulässig ab Version 2.0.1, aber nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL, so die BMF-FAQ.

Bei ZUGFeRD gilt eine wichtige Umkehr: Weichen PDF-Ansicht und XML-Daten voneinander ab, sind laut BMF die strukturierten Daten maßgeblich. Früher war es das Bild.

Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung

Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt gehören zum Alltag jedes Bauvorhabens. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2026 regelt dazu zwei Punkte:

  • Abschlagsrechnungen, die vor Beginn Ihrer persönlichen E-Rechnungspflicht gestellt wurden, müssen nicht als E-Rechnung übermittelt werden. Das gilt auch, wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
  • In der Schlussrechnung als E-Rechnung dürfen Sie die vereinnahmten Abschläge bis zum 30.06.2030 als Summe im Feld BT-113 abziehen und die Einzelheiten im Freitextfeld BT-22 angeben. Alternativ ist ein eingebetteter Anhang mit der Aufstellung möglich, auf den der strukturierte Teil ausdrücklich hinweist.

Beispiel: Ein Rohbauer mit 3 Mio. Euro Umsatz stellt im November 2026 die dritte Abschlagsrechnung als PDF. Das bleibt zulässig. Die Schlussrechnung im April 2027 muss er als E-Rechnung stellen.

Bauleistungen nach § 13b UStG

Erbringt ein Nachunternehmer eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen, schuldet nach § 13b UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus, muss aber nach § 14a Abs. 5 UStG den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Von der E-Rechnungspflicht befreit das nicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 gilt die Pflicht auch für § 13b-Umsätze, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Die Trockenbaufirma, die für einen Generalunternehmer arbeitet, stellt also ebenfalls E-Rechnungen.

Leistungsverzeichnis in der E-Rechnung

Bauleistungen werden meist nach Leistungsverzeichnis abgerechnet. Das Kern-Datenmodell der E-Rechnung kann ein LV aber derzeit nicht im strukturierten Teil abbilden. Das BMF lässt deshalb zu, dass dort nur die Gewerke mit ihren Summen stehen. Die Aufschlüsselung nach LV gehört dann in eine menschenlesbare, eingebettete Anlage. Zusätzlich kann das LV als strukturierte Datei, etwa im GAEB-Format, mitgeschickt werden.

Kleinbetragsrechnungen und andere Ausnahmen

Rechnungen bis 250 Euro brutto sind Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV und brauchen keine E-Rechnung. Gleiches gilt für Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern. Wichtig für die Baustelle: Kauft ein Polier im Baumarkt Material für mehr als 250 Euro, muss der Händler laut BMF-FAQ eine E-Rechnung ausstellen, sofern er keine Übergangsregel nutzen kann. Ein Kassenbon allein reicht dann nicht.

Was bei Verstößen droht

Stellt ein Unternehmen trotz Pflicht eine sonstige Rechnung aus, ist das laut BMF keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG. Das Risiko liegt woanders: Nur solange eine sonstige Rechnung erlaubt ist, gilt sie für den Vorsteuerabzug als ordnungsmäßig. Danach steht der Vorsteuerabzug Ihres Auftraggebers auf dem Spiel, und der wird eine korrekte Rechnung verlangen.

Eingangsrechnungen prüfen mit CATHAGO

Mit der Pflicht steigt auch die Zahl strukturierter Eingangsrechnungen von Lieferanten und Nachunternehmern. Wir lesen bei CATHAGO PDF, ZUGFeRD und XRechnung ein und prüfen jede Rechnung gegen Bestellung, Lieferschein und Preisliste. Mehr dazu auf unserer Seite zur Rechnungsprüfung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

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