Bau-Wissen
October 19, 2026

Kassenpflicht 2028 trifft auch Handwerksbetriebe

Ab 2028 sollen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz eine elektronische Kasse nutzen. Was der Kabinettsentwurf für Handwerksbetriebe bedeutet.

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Die offene Ladenkasse hat ein Ablaufdatum. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Danach sollen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse nutzen. Quelle: otto-schmidt.de, Kabinett verabschiedet Zweites Kassengesetz

Für viele Handwerksbetriebe, die Barzahlungen bisher von Hand im Kassenbuch notieren, ist das eine echte Umstellung. Der Malerbetrieb mit kleinem Farbenverkauf, der Elektriker mit Notdienst am Wochenende, der Fliesenleger, der Restposten an Privatkunden abgibt: Sie alle nehmen gelegentlich Bargeld an und führen dafür heute oft keine elektronische Kasse.

Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Details können sich bis zur Verabschiedung ändern. Dieser Artikel fasst den Stand nach dem Kabinettsbeschluss zusammen und ersetzt keine Steuerberatung.

Was der Entwurf vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf soll die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften gelten, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr über 100.000 Euro liegt. Das betrifft Gewerbetreibende, also auch Handwerksbetriebe, sowie Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Quelle: PwC Blog, Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Die zentralen Punkte im Überblick:

  • Stichtag: 1. Januar 2028 für Betriebe, die die Umsatzgrenze bereits überschritten haben.
  • Umsatzgrenze: mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr.
  • Ausnahme für geringe Barumsätze: Wer im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt, soll laut PwC von der Pflicht ausgenommen sein.
  • Meldepflicht: Das Überschreiten der Grenze soll dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht gemeldet werden.
  • Digitaler Beleg: Der Papierbon soll ab 2028 grundsätzlich durch eine digitale Belegbereitstellung ersetzt werden, etwa per QR-Code oder Download-Link.

Was digitale Belegbereitstellung praktisch heißt: Statt eines gedruckten Bons zeigt die Kasse einen QR-Code, den der Kunde mit dem Smartphone scannt, oder der Beleg wird per Link bereitgestellt. Für einen Handwerksbetrieb mit Notdienst kann das sogar einfacher sein als ein mobiler Bondrucker im Transporter. Entscheidend ist, dass das Kassensystem diese Funktion von Anfang an mitbringt.

Weitere Ausnahmen kann das Finanzministerium nach dem Entwurf später per Rechtsverordnung festlegen. Für Betriebe heißt das: Die Grundrichtung steht, die Feinheiten sollten Sie bis 2028 im Blick behalten.

Warum der Gesetzgeber die offene Ladenkasse abschaffen will

Die offene Ladenkasse ist eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem: Bargeld in der Schublade, Einnahmen per Hand im Kassenbuch oder per täglichem Kassenbericht. Nach Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren gibt es in Deutschland noch rund 115.000 solcher offenen Ladenkassen, andere Darstellungen sprechen von über 100.000. Quelle: otto-schmidt.de

Der Gesetzgeber sieht darin ein Einfallstor für nicht erfasste Umsätze, weil die Aufzeichnungen nachträglich kaum überprüfbar sind. Elektronische Kassen müssen dagegen bereits heute mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) arbeiten, die jede Buchung manipulationssicher protokolliert.

Aus Sicht des Handwerks ist die Kritik deutlich. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält den Aufwand für Betriebe mit wenig Bargeld für unverhältnismäßig. Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung, Registrierkassenpflicht ab 2028

Wer heute Bargeld in eine Schublade legt und abends ins Kassenbuch schreibt, sollte nicht bis Ende 2027 warten. Die Umstellung betrifft nicht nur die Kasse, sondern den ganzen Weg vom Beleg bis zur Buchhaltung.

Wer im Handwerk betroffen ist

Ob Ihr Betrieb unter die Pflicht fällt, hängt nach dem Entwurf an zwei Fragen. Liegt Ihr Gesamtumsatz über 100.000 Euro? Und nehmen Sie im Jahr mehr als 12.000 Euro in bar ein?

Viele Handwerksbetriebe rechnen fast ausschließlich per Rechnung und Überweisung ab. Bei ihnen spielt Bargeld kaum eine Rolle, und die Ausnahme für geringe Barumsätze dürfte greifen. Anders sieht es aus bei Betrieben mit:

  • einem kleinen Ladengeschäft oder Verkaufstresen, etwa für Farben, Leuchtmittel oder Sanitärzubehör,
  • Notdienst und Kleinaufträgen, die vor Ort bar bezahlt werden,
  • Abverkauf von Restmaterial an Privatkunden,
  • Barzahlung bei Abholung von Material oder Geräten.

Gerade der Notdienst ist ein typischer Grenzfall. Ein Rohrbruch am Sonntag, der Kunde zahlt vor Ort bar, der Monteur steckt das Geld ein und gibt es am Montag im Büro ab. Solche Abläufe funktionieren mit einem Kassenbuch, sind aber schwer nachvollziehbar. Mit einer elektronischen Kasse oder einer mobilen Kassen-App wird jede Zahlung im Moment der Annahme erfasst.

Machen Sie deshalb als erstes eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wie viel Bargeld ist 2025 und 2026 tatsächlich eingegangen? Das Kassenbuch oder die Kassenberichte geben die Antwort.

Was Sie bis 2028 vorbereiten sollten

Auch wenn der Gesetzgebungsprozess noch läuft, lohnt sich eine frühe Planung. Gute Kassensysteme mit TSE sind verfügbar, aber die Anbindung an Buchhaltung und Steuerkanzlei braucht Zeit. Eine kurze Checkliste:

  1. Barumsatz prüfen: Ermitteln Sie die Bareinnahmen der letzten beiden Jahre und schätzen Sie die Entwicklung.
  2. Steuerkanzlei einbinden: Klären Sie, ob Ihr Betrieb voraussichtlich betroffen ist und welche Ausnahmen in Frage kommen.
  3. Kassensystem auswählen: Achten Sie auf eine zertifizierte TSE, digitale Belegausgabe und einen Export im Format, das Ihre Steuerkanzlei verarbeitet.
  4. Anbindung an DATEV oder Ihre Buchhaltung klären: Eine Kasse, deren Daten wieder abgetippt werden, bringt wenig.
  5. Abläufe festlegen: Wer bedient die Kasse, wer macht den Tagesabschluss, wo landen die Belege?
  6. Meldung vormerken: Die Meldung an das Finanzamt nach Beginn der Pflicht gehört in den Kalender.

Kasse und Belegkette zusammen denken

Die Kassenpflicht betrifft die Ausgangsseite: Einnahmen, die Ihr Betrieb von Kunden erhält. Auf der Eingangsseite stehen Lieferscheine und Eingangsrechnungen, für die längst eigene Pflichten gelten. Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, mehr dazu im Artikel Kleinbetriebe müssen E-Rechnungen längst empfangen können. Ab 2028 kommt für kleinere Betriebe auch die Pflicht zum Versand hinzu, siehe Ab 2028 müssen Kleinbetriebe E-Rechnungen versenden.

Das Jahr 2028 bringt damit für viele Handwerksbetriebe gleich zwei Umstellungen. Wer beide zusammen plant, vermeidet doppelte Arbeit: ein gemeinsamer Blick auf Belegfluss, Archivierung und Übergabe an die Steuerkanzlei. Wie Sie Belege GoBD-konform digital ablegen, lesen Sie unter Lieferscheine und Rechnungen revisionssicher archivieren.

CATHAGO deckt dabei die Eingangsseite ab: Lieferscheine und Rechnungen kommen digital an, werden geprüft und gehen strukturiert in die Buchhaltung. Die Kasse für Barverkäufe bleibt ein eigenes System, aber beide Seiten sollten am Ende im gleichen Buchhaltungsprozess landen.

Fazit

Noch ist die Kassenpflicht ein Entwurf. Die Richtung ist aber klar: Bargeld ohne elektronische Aufzeichnung soll ab 2028 für Betriebe über 100.000 Euro Umsatz die Ausnahme werden. Prüfen Sie jetzt, wie viel Bargeld Ihr Betrieb tatsächlich annimmt, und sprechen Sie mit Ihrer Steuerkanzlei. Wer 2027 entspannt umstellen will, sollte die Entscheidung über das Kassensystem nicht auf den letzten Monat schieben.

Quellen: otto-schmidt.de, 29.09.2026 · PwC Blog Steuern und Recht · Deutsche Handwerks Zeitung · ZDFheute, Digitaler Kassenbon ab 2028

Die offene Ladenkasse hat ein Ablaufdatum. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes beschlossen. Danach sollen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse nutzen. Quelle: otto-schmidt.de, Kabinett verabschiedet Zweites Kassengesetz

Für viele Handwerksbetriebe, die Barzahlungen bisher von Hand im Kassenbuch notieren, ist das eine echte Umstellung. Der Malerbetrieb mit kleinem Farbenverkauf, der Elektriker mit Notdienst am Wochenende, der Fliesenleger, der Restposten an Privatkunden abgibt: Sie alle nehmen gelegentlich Bargeld an und führen dafür heute oft keine elektronische Kasse.

Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Details können sich bis zur Verabschiedung ändern. Dieser Artikel fasst den Stand nach dem Kabinettsbeschluss zusammen und ersetzt keine Steuerberatung.

Was der Entwurf vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf soll die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028 für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften gelten, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr über 100.000 Euro liegt. Das betrifft Gewerbetreibende, also auch Handwerksbetriebe, sowie Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Quelle: PwC Blog, Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

Die zentralen Punkte im Überblick:

  • Stichtag: 1. Januar 2028 für Betriebe, die die Umsatzgrenze bereits überschritten haben.
  • Umsatzgrenze: mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr.
  • Ausnahme für geringe Barumsätze: Wer im Kalenderjahr weniger als 12.000 Euro bar einnimmt, soll laut PwC von der Pflicht ausgenommen sein.
  • Meldepflicht: Das Überschreiten der Grenze soll dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht gemeldet werden.
  • Digitaler Beleg: Der Papierbon soll ab 2028 grundsätzlich durch eine digitale Belegbereitstellung ersetzt werden, etwa per QR-Code oder Download-Link.

Was digitale Belegbereitstellung praktisch heißt: Statt eines gedruckten Bons zeigt die Kasse einen QR-Code, den der Kunde mit dem Smartphone scannt, oder der Beleg wird per Link bereitgestellt. Für einen Handwerksbetrieb mit Notdienst kann das sogar einfacher sein als ein mobiler Bondrucker im Transporter. Entscheidend ist, dass das Kassensystem diese Funktion von Anfang an mitbringt.

Weitere Ausnahmen kann das Finanzministerium nach dem Entwurf später per Rechtsverordnung festlegen. Für Betriebe heißt das: Die Grundrichtung steht, die Feinheiten sollten Sie bis 2028 im Blick behalten.

Warum der Gesetzgeber die offene Ladenkasse abschaffen will

Die offene Ladenkasse ist eine Kasse ohne elektronisches Aufzeichnungssystem: Bargeld in der Schublade, Einnahmen per Hand im Kassenbuch oder per täglichem Kassenbericht. Nach Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren gibt es in Deutschland noch rund 115.000 solcher offenen Ladenkassen, andere Darstellungen sprechen von über 100.000. Quelle: otto-schmidt.de

Der Gesetzgeber sieht darin ein Einfallstor für nicht erfasste Umsätze, weil die Aufzeichnungen nachträglich kaum überprüfbar sind. Elektronische Kassen müssen dagegen bereits heute mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) arbeiten, die jede Buchung manipulationssicher protokolliert.

Aus Sicht des Handwerks ist die Kritik deutlich. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält den Aufwand für Betriebe mit wenig Bargeld für unverhältnismäßig. Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung, Registrierkassenpflicht ab 2028

Wer heute Bargeld in eine Schublade legt und abends ins Kassenbuch schreibt, sollte nicht bis Ende 2027 warten. Die Umstellung betrifft nicht nur die Kasse, sondern den ganzen Weg vom Beleg bis zur Buchhaltung.

Wer im Handwerk betroffen ist

Ob Ihr Betrieb unter die Pflicht fällt, hängt nach dem Entwurf an zwei Fragen. Liegt Ihr Gesamtumsatz über 100.000 Euro? Und nehmen Sie im Jahr mehr als 12.000 Euro in bar ein?

Viele Handwerksbetriebe rechnen fast ausschließlich per Rechnung und Überweisung ab. Bei ihnen spielt Bargeld kaum eine Rolle, und die Ausnahme für geringe Barumsätze dürfte greifen. Anders sieht es aus bei Betrieben mit:

  • einem kleinen Ladengeschäft oder Verkaufstresen, etwa für Farben, Leuchtmittel oder Sanitärzubehör,
  • Notdienst und Kleinaufträgen, die vor Ort bar bezahlt werden,
  • Abverkauf von Restmaterial an Privatkunden,
  • Barzahlung bei Abholung von Material oder Geräten.

Gerade der Notdienst ist ein typischer Grenzfall. Ein Rohrbruch am Sonntag, der Kunde zahlt vor Ort bar, der Monteur steckt das Geld ein und gibt es am Montag im Büro ab. Solche Abläufe funktionieren mit einem Kassenbuch, sind aber schwer nachvollziehbar. Mit einer elektronischen Kasse oder einer mobilen Kassen-App wird jede Zahlung im Moment der Annahme erfasst.

Machen Sie deshalb als erstes eine ehrliche Bestandsaufnahme: Wie viel Bargeld ist 2025 und 2026 tatsächlich eingegangen? Das Kassenbuch oder die Kassenberichte geben die Antwort.

Was Sie bis 2028 vorbereiten sollten

Auch wenn der Gesetzgebungsprozess noch läuft, lohnt sich eine frühe Planung. Gute Kassensysteme mit TSE sind verfügbar, aber die Anbindung an Buchhaltung und Steuerkanzlei braucht Zeit. Eine kurze Checkliste:

  1. Barumsatz prüfen: Ermitteln Sie die Bareinnahmen der letzten beiden Jahre und schätzen Sie die Entwicklung.
  2. Steuerkanzlei einbinden: Klären Sie, ob Ihr Betrieb voraussichtlich betroffen ist und welche Ausnahmen in Frage kommen.
  3. Kassensystem auswählen: Achten Sie auf eine zertifizierte TSE, digitale Belegausgabe und einen Export im Format, das Ihre Steuerkanzlei verarbeitet.
  4. Anbindung an DATEV oder Ihre Buchhaltung klären: Eine Kasse, deren Daten wieder abgetippt werden, bringt wenig.
  5. Abläufe festlegen: Wer bedient die Kasse, wer macht den Tagesabschluss, wo landen die Belege?
  6. Meldung vormerken: Die Meldung an das Finanzamt nach Beginn der Pflicht gehört in den Kalender.

Kasse und Belegkette zusammen denken

Die Kassenpflicht betrifft die Ausgangsseite: Einnahmen, die Ihr Betrieb von Kunden erhält. Auf der Eingangsseite stehen Lieferscheine und Eingangsrechnungen, für die längst eigene Pflichten gelten. Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, mehr dazu im Artikel Kleinbetriebe müssen E-Rechnungen längst empfangen können. Ab 2028 kommt für kleinere Betriebe auch die Pflicht zum Versand hinzu, siehe Ab 2028 müssen Kleinbetriebe E-Rechnungen versenden.

Das Jahr 2028 bringt damit für viele Handwerksbetriebe gleich zwei Umstellungen. Wer beide zusammen plant, vermeidet doppelte Arbeit: ein gemeinsamer Blick auf Belegfluss, Archivierung und Übergabe an die Steuerkanzlei. Wie Sie Belege GoBD-konform digital ablegen, lesen Sie unter Lieferscheine und Rechnungen revisionssicher archivieren.

CATHAGO deckt dabei die Eingangsseite ab: Lieferscheine und Rechnungen kommen digital an, werden geprüft und gehen strukturiert in die Buchhaltung. Die Kasse für Barverkäufe bleibt ein eigenes System, aber beide Seiten sollten am Ende im gleichen Buchhaltungsprozess landen.

Fazit

Noch ist die Kassenpflicht ein Entwurf. Die Richtung ist aber klar: Bargeld ohne elektronische Aufzeichnung soll ab 2028 für Betriebe über 100.000 Euro Umsatz die Ausnahme werden. Prüfen Sie jetzt, wie viel Bargeld Ihr Betrieb tatsächlich annimmt, und sprechen Sie mit Ihrer Steuerkanzlei. Wer 2027 entspannt umstellen will, sollte die Entscheidung über das Kassensystem nicht auf den letzten Monat schieben.

Quellen: otto-schmidt.de, 29.09.2026 · PwC Blog Steuern und Recht · Deutsche Handwerks Zeitung · ZDFheute, Digitaler Kassenbon ab 2028

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