Wann schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer nach § 13b UStG? Typische Fehler bei Nachunternehmerrechnungen und wie die Prüfung sie abfängt.

Der Nachunternehmer hat Umsatzsteuer auf seine Rechnung geschrieben, Ihre Buchhaltung hat den Bruttobetrag bezahlt und die Steuer als Vorsteuer gezogen. Drei Jahre später fragt die Betriebsprüfung nach. Ergebnis: Die Vorsteuer wird gestrichen, und die Umsatzsteuer schulden Sie trotzdem selbst. Bezahlt haben Sie sie dann im Grunde zweimal.
Die Rechnung sah formal sauber aus. Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Steuernummer, alles da. Der Fehler lag in einer Frage, die im Rechnungseingang oft niemand stellt: Wer schuldet bei dieser Leistung eigentlich die Umsatzsteuer?
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen lautet die Antwort häufig: der Auftraggeber. Das Verfahren heißt Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft und ist in § 13b UStG geregelt. In diesem Beitrag zeigen wir, wann es greift, welche Fehler im Rechnungseingang typisch sind und wie Sie den Prüfschritt fest in Ihre Rechnungsfreigabe einbauen.
Damit die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger übergeht, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens muss eine Bauleistung vorliegen. Zweitens müssen Sie selbst ein Unternehmer sein, der nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Typische Beispiele sind Rohbauarbeiten eines Nachunternehmers, Elektro- und Sanitärinstallation, Estrich, Dachdecker- und Abbrucharbeiten. Keine Bauleistung ist dagegen die reine Materiallieferung. Wenn der Baustoffhändler Kalksandstein auf die Baustelle bringt, bleibt es bei der normalen Rechnung mit Umsatzsteuer.
Ob Sie nachhaltig Bauleistungen erbringen, weisen Sie gegenüber Ihren Nachunternehmern in der Regel mit einer Bescheinigung Ihres Finanzamts nach, dem Vordruck USt 1 TG. Nach § 13b Abs. 5 UStG ist diese Bescheinigung auf längstens drei Jahre befristet. Läuft sie ab und niemand beantragt eine neue, entsteht eine Lücke, in der Ihre Nachunternehmer eigentlich wieder mit Umsatzsteuer abrechnen müssten.
Einen Sonderfall bilden Bauträger, die überwiegend eigene Grundstücke bebauen und verkaufen. Hier hat die Rechtsprechung die Anwendung von § 13b in der Vergangenheit eingeschränkt. Wenn Sie in diesem Bereich tätig sind, sollten Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fehlerbilder auf. Fast alle entstehen nicht aus Unwissen, sondern weil im Tagesgeschäft niemand systematisch hinschaut.
Der gemeinsame Kern: Die Rechnung wird gegen Betrag und Leistung geprüft, aber nicht gegen den steuerlichen Status von Auftraggeber und Nachunternehmer.
Eine Rechnung kann formal vollständig sein und trotzdem steuerlich falsch. Bei § 13b entscheidet nicht das Papier, sondern die Frage, wer die Steuer schuldet.
Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Ein Rohbauunternehmen beauftragt einen Nachunternehmer mit Abbrucharbeiten im Bestand. Die Schlussrechnung weist einen Nettobetrag, die Umsatzsteuer und einen Bruttobetrag aus. Die Bauleitung bestätigt die Leistung, die Buchhaltung gleicht den Betrag mit dem Auftrag ab und gibt frei.
Was niemand prüft: Abbrucharbeiten an einem Bauwerk sind eine Bauleistung, und das Rohbauunternehmen hat eine gültige USt 1 TG. Die Steuer schuldet also das Rohbauunternehmen selbst. Richtig wäre eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft gewesen.
Anders liegt der Fall, wenn derselbe Nachunternehmer nur Container für Bauschutt stellt und abholt. Das ist in der Regel keine Bauleistung im Sinne von § 13b, und die Rechnung mit Umsatzsteuer ist korrekt. Die Unterscheidung muss also nach Art der Leistung getroffen werden, nicht pauschal nach Lieferant.
Genau deshalb reicht ein einziges Häkchen im Lieferantenstamm nicht immer aus. Bei Nachunternehmern, die sowohl Bauleistungen als auch andere Leistungen erbringen, gehört die Leistungsbeschreibung mit in die Prüfung.
Wird die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt und als Vorsteuer gezogen, fällt das oft erst bei der nächsten Betriebsprüfung auf. Dann wird der Vorsteuerabzug versagt, und die Steuer nach § 13b wird bei Ihnen festgesetzt. Zinsen kommen hinzu.
Das Geld, das Sie dem Nachunternehmer zu viel gezahlt haben, müssen Sie zivilrechtlich zurückfordern. Das gelingt umso schwerer, je länger der Vorgang zurückliegt. Ist der Nachunternehmer inzwischen insolvent, ist der Betrag in vielen Fällen verloren.
Hinzu kommt der Aufwand: Rechnungen aus mehreren Jahren müssen herausgesucht, korrigiert und neu verbucht werden. Bei einem Bauunternehmen mit vielen Nachunternehmern und Abschlagsrechnungen ist das schnell eine Arbeit von Wochen.
Die gute Nachricht: Die Prüfung ist nicht kompliziert. Sie muss nur bei jeder Nachunternehmerrechnung gleich ablaufen.
Legen Sie im Lieferantenstamm für jeden Nachunternehmer fest, ob seine Leistungen bei Ihnen typischerweise unter § 13b fallen. Hinterlegen Sie außerdem das Ablaufdatum Ihrer eigenen USt 1 TG an zentraler Stelle und setzen Sie eine Erinnerung mehrere Wochen vor Ablauf.
Bei jeder Rechnung eines § 13b-Nachunternehmers prüft die Rechnungsprüfung drei Punkte:
Ist einer der Punkte nicht erfüllt, geht die Rechnung nicht in die Zahlung, sondern zurück an den Nachunternehmer.
Zahlen Sie eine fehlerhafte Rechnung nicht „vorläufig". Fordern Sie eine korrigierte Rechnung an und halten Sie die Zahlung bis dahin an. Das ist vertraglich in aller Regel gedeckt und erspart Ihnen spätere Rückforderungen.
§ 13b gilt auch für Abschlagsrechnungen. Gerade hier rutschen Fehler durch, weil die Abschläge oft schnell freigegeben werden. Wie Sie Abschläge von Nachunternehmern sauber prüfen und verbuchen, beschreiben wir im Beitrag Nachunternehmer-Abschläge sauber prüfen und verbuchen.
Grenzfälle gibt es immer, etwa bei gemischten Leistungen oder bei Bauträgergeschäften. Klären Sie einmal pro Jahr mit Ihrer Steuerberatung, welche Nachunternehmer und Leistungsarten unter § 13b fallen, und pflegen Sie das Ergebnis in den Lieferantenstamm ein.
Die steuerliche Einordnung bleibt Aufgabe von Buchhaltung und Steuerberatung. Was sich automatisieren lässt, ist die gleichförmige Anwendung der Prüfregel. In der Rechnungsprüfung von CATHAGO lassen sich Prüfregeln pro Lieferant hinterlegen, sodass eine Nachunternehmerrechnung mit Umsatzsteuerausweis angehalten wird, bevor sie in die Zahlung geht. Unsere Kunden verarbeiten Belege so bis zu 75 % schneller als mit manueller Prüfung.
Welche weiteren Angaben eine Rechnung für den Vorsteuerabzug braucht, lesen Sie im Beitrag Fehlende Pflichtangaben gefährden den Vorsteuerabzug. Wie der gesamte Weg vom Rechnungseingang bis zur Buchhaltung aussieht, zeigt Buchhaltung im Bau: Der Rechnungsworkflow vom Eingang bis DATEV.
Unser Vorschlag für diese Woche: Ziehen Sie die letzten zehn Rechnungen Ihrer größten Nachunternehmer und prüfen Sie die drei Punkte oben. Wenn Sie sehen möchten, wie diese Prüfung automatisch mitläuft, zeigen wir es Ihnen gern in einer kurzen Demo.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
Quellen: § 13b UStG, § 14a UStG, § 14c UStG
Der Nachunternehmer hat Umsatzsteuer auf seine Rechnung geschrieben, Ihre Buchhaltung hat den Bruttobetrag bezahlt und die Steuer als Vorsteuer gezogen. Drei Jahre später fragt die Betriebsprüfung nach. Ergebnis: Die Vorsteuer wird gestrichen, und die Umsatzsteuer schulden Sie trotzdem selbst. Bezahlt haben Sie sie dann im Grunde zweimal.
Die Rechnung sah formal sauber aus. Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Steuernummer, alles da. Der Fehler lag in einer Frage, die im Rechnungseingang oft niemand stellt: Wer schuldet bei dieser Leistung eigentlich die Umsatzsteuer?
Bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen lautet die Antwort häufig: der Auftraggeber. Das Verfahren heißt Reverse Charge oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft und ist in § 13b UStG geregelt. In diesem Beitrag zeigen wir, wann es greift, welche Fehler im Rechnungseingang typisch sind und wie Sie den Prüfschritt fest in Ihre Rechnungsfreigabe einbauen.
Damit die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger übergeht, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens muss eine Bauleistung vorliegen. Zweitens müssen Sie selbst ein Unternehmer sein, der nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Typische Beispiele sind Rohbauarbeiten eines Nachunternehmers, Elektro- und Sanitärinstallation, Estrich, Dachdecker- und Abbrucharbeiten. Keine Bauleistung ist dagegen die reine Materiallieferung. Wenn der Baustoffhändler Kalksandstein auf die Baustelle bringt, bleibt es bei der normalen Rechnung mit Umsatzsteuer.
Ob Sie nachhaltig Bauleistungen erbringen, weisen Sie gegenüber Ihren Nachunternehmern in der Regel mit einer Bescheinigung Ihres Finanzamts nach, dem Vordruck USt 1 TG. Nach § 13b Abs. 5 UStG ist diese Bescheinigung auf längstens drei Jahre befristet. Läuft sie ab und niemand beantragt eine neue, entsteht eine Lücke, in der Ihre Nachunternehmer eigentlich wieder mit Umsatzsteuer abrechnen müssten.
Einen Sonderfall bilden Bauträger, die überwiegend eigene Grundstücke bebauen und verkaufen. Hier hat die Rechtsprechung die Anwendung von § 13b in der Vergangenheit eingeschränkt. Wenn Sie in diesem Bereich tätig sind, sollten Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
In der Praxis tauchen immer wieder dieselben Fehlerbilder auf. Fast alle entstehen nicht aus Unwissen, sondern weil im Tagesgeschäft niemand systematisch hinschaut.
Der gemeinsame Kern: Die Rechnung wird gegen Betrag und Leistung geprüft, aber nicht gegen den steuerlichen Status von Auftraggeber und Nachunternehmer.
Eine Rechnung kann formal vollständig sein und trotzdem steuerlich falsch. Bei § 13b entscheidet nicht das Papier, sondern die Frage, wer die Steuer schuldet.
Ein Beispiel mit angenommenen Werten: Ein Rohbauunternehmen beauftragt einen Nachunternehmer mit Abbrucharbeiten im Bestand. Die Schlussrechnung weist einen Nettobetrag, die Umsatzsteuer und einen Bruttobetrag aus. Die Bauleitung bestätigt die Leistung, die Buchhaltung gleicht den Betrag mit dem Auftrag ab und gibt frei.
Was niemand prüft: Abbrucharbeiten an einem Bauwerk sind eine Bauleistung, und das Rohbauunternehmen hat eine gültige USt 1 TG. Die Steuer schuldet also das Rohbauunternehmen selbst. Richtig wäre eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft gewesen.
Anders liegt der Fall, wenn derselbe Nachunternehmer nur Container für Bauschutt stellt und abholt. Das ist in der Regel keine Bauleistung im Sinne von § 13b, und die Rechnung mit Umsatzsteuer ist korrekt. Die Unterscheidung muss also nach Art der Leistung getroffen werden, nicht pauschal nach Lieferant.
Genau deshalb reicht ein einziges Häkchen im Lieferantenstamm nicht immer aus. Bei Nachunternehmern, die sowohl Bauleistungen als auch andere Leistungen erbringen, gehört die Leistungsbeschreibung mit in die Prüfung.
Wird die ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt und als Vorsteuer gezogen, fällt das oft erst bei der nächsten Betriebsprüfung auf. Dann wird der Vorsteuerabzug versagt, und die Steuer nach § 13b wird bei Ihnen festgesetzt. Zinsen kommen hinzu.
Das Geld, das Sie dem Nachunternehmer zu viel gezahlt haben, müssen Sie zivilrechtlich zurückfordern. Das gelingt umso schwerer, je länger der Vorgang zurückliegt. Ist der Nachunternehmer inzwischen insolvent, ist der Betrag in vielen Fällen verloren.
Hinzu kommt der Aufwand: Rechnungen aus mehreren Jahren müssen herausgesucht, korrigiert und neu verbucht werden. Bei einem Bauunternehmen mit vielen Nachunternehmern und Abschlagsrechnungen ist das schnell eine Arbeit von Wochen.
Die gute Nachricht: Die Prüfung ist nicht kompliziert. Sie muss nur bei jeder Nachunternehmerrechnung gleich ablaufen.
Legen Sie im Lieferantenstamm für jeden Nachunternehmer fest, ob seine Leistungen bei Ihnen typischerweise unter § 13b fallen. Hinterlegen Sie außerdem das Ablaufdatum Ihrer eigenen USt 1 TG an zentraler Stelle und setzen Sie eine Erinnerung mehrere Wochen vor Ablauf.
Bei jeder Rechnung eines § 13b-Nachunternehmers prüft die Rechnungsprüfung drei Punkte:
Ist einer der Punkte nicht erfüllt, geht die Rechnung nicht in die Zahlung, sondern zurück an den Nachunternehmer.
Zahlen Sie eine fehlerhafte Rechnung nicht „vorläufig". Fordern Sie eine korrigierte Rechnung an und halten Sie die Zahlung bis dahin an. Das ist vertraglich in aller Regel gedeckt und erspart Ihnen spätere Rückforderungen.
§ 13b gilt auch für Abschlagsrechnungen. Gerade hier rutschen Fehler durch, weil die Abschläge oft schnell freigegeben werden. Wie Sie Abschläge von Nachunternehmern sauber prüfen und verbuchen, beschreiben wir im Beitrag Nachunternehmer-Abschläge sauber prüfen und verbuchen.
Grenzfälle gibt es immer, etwa bei gemischten Leistungen oder bei Bauträgergeschäften. Klären Sie einmal pro Jahr mit Ihrer Steuerberatung, welche Nachunternehmer und Leistungsarten unter § 13b fallen, und pflegen Sie das Ergebnis in den Lieferantenstamm ein.
Die steuerliche Einordnung bleibt Aufgabe von Buchhaltung und Steuerberatung. Was sich automatisieren lässt, ist die gleichförmige Anwendung der Prüfregel. In der Rechnungsprüfung von CATHAGO lassen sich Prüfregeln pro Lieferant hinterlegen, sodass eine Nachunternehmerrechnung mit Umsatzsteuerausweis angehalten wird, bevor sie in die Zahlung geht. Unsere Kunden verarbeiten Belege so bis zu 75 % schneller als mit manueller Prüfung.
Welche weiteren Angaben eine Rechnung für den Vorsteuerabzug braucht, lesen Sie im Beitrag Fehlende Pflichtangaben gefährden den Vorsteuerabzug. Wie der gesamte Weg vom Rechnungseingang bis zur Buchhaltung aussieht, zeigt Buchhaltung im Bau: Der Rechnungsworkflow vom Eingang bis DATEV.
Unser Vorschlag für diese Woche: Ziehen Sie die letzten zehn Rechnungen Ihrer größten Nachunternehmer und prüfen Sie die drei Punkte oben. Wenn Sie sehen möchten, wie diese Prüfung automatisch mitläuft, zeigen wir es Ihnen gern in einer kurzen Demo.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
Quellen: § 13b UStG, § 14a UStG, § 14c UStG