Bau-Wissen
October 22, 2026

Preiserhöhungsschreiben der Lieferanten zum Jahreswechsel prüfen

Im Herbst kommen die Preiserhöhungsschreiben für den 1. Januar. So prüfen Bauunternehmen, ob die Erhöhung plausibel ist und für welche Verträge sie gilt.

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Jeden Herbst landet derselbe Brief im Einkauf: „Aufgrund gestiegener Energie- und Rohstoffkosten passen wir unsere Preise zum 1. Januar an." Dazu ein pauschaler Prozentsatz, eine Unterschrift, fertig. Viele Betriebe heften das Schreiben ab und nehmen die neuen Preise hin. Dabei entscheiden die Wochen bis zum Jahreswechsel darüber, ob die Erhöhung auch Ihre laufenden Projekte trifft.

Ein Preiserhöhungsschreiben ist zunächst ein Angebot des Lieferanten, die Konditionen zu ändern. Ob und für welche Bestellungen es gilt, hängt von Ihren Verträgen ab. Und ob die Höhe angemessen ist, lässt sich mit öffentlichen Daten und Ihren eigenen Einkaufszahlen überprüfen.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen eine Prüfroutine in vier Schritten, mit der Sie jedes Preiserhöhungsschreiben in kurzer Zeit einordnen können.

Warum Preiserhöhungsschreiben oft ungeprüft durchgehen

Die Schreiben kommen meist im Oktober und November, also genau dann, wenn auf den Baustellen noch Hochbetrieb herrscht und im Büro die Jahresabschlussvorbereitung beginnt. Sie sind bewusst knapp gehalten: ein Prozentsatz für das gesamte Sortiment, ein Stichtag, ein allgemeiner Verweis auf Kosten.

Was fehlt, ist der Bezug zu Ihrem Betrieb. Das Schreiben sagt nichts darüber, ob die Erhöhung für Ihren Rahmenvertrag gilt, ob bereits bestätigte Bestellungen betroffen sind oder welche Artikel in Ihrem Volumen tatsächlich teurer werden. Genau diese Fragen müssen Sie selbst beantworten.

Hinzu kommt, dass Preiserhöhungen selten an einer zentralen Stelle ankommen. Der Brief geht an die Geschäftsführung, die Mail an den Einkäufer, die neue Preisliste an die Buchhaltung. Wer nicht aktiv zusammenführt, merkt die Erhöhung erst bei der Rechnungsprüfung im Februar, wenn die Preise nicht mehr zur Bestellung passen.

Schritt 1: Die Vertragslage prüfen

Bevor Sie über die Höhe sprechen, klären Sie, ob die Erhöhung überhaupt greift. Entscheidend ist, welche Vereinbarungen Sie mit dem Lieferanten haben.

  • Festpreise im Rahmenvertrag: Haben Sie für ein Jahr oder für ein Projekt feste Preise vereinbart, kann der Lieferant diese nicht einseitig ändern. Prüfen Sie Laufzeit und Kündigungsklauseln.
  • Preisgleitklauseln: Enthält der Vertrag eine Gleitklausel, regelt diese, wann und in welcher Höhe sich Preise ändern dürfen. Eine pauschale Erhöhung muss sich daran messen lassen. Wie solche Klauseln aufgebaut sind, lesen Sie in unserem Beitrag zur Stoffpreisgleitklausel.
  • Bestätigte Bestellungen: Für Bestellungen, die vor dem Schreiben bestätigt wurden, gelten in der Regel die bestätigten Preise, auch wenn die Lieferung erst im Januar erfolgt. Sammeln Sie die Auftragsbestätigungen und halten Sie diese bereit.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Manche Lieferanten behalten sich in ihren AGB Preisanpassungen vor. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage für Ihren Rechtsberater.

Schon dieser erste Schritt zeigt oft, dass ein Teil Ihres Volumens gar nicht betroffen ist.

Schritt 2: Die Höhe gegen öffentliche Preisdaten prüfen

Ein Lieferant, der mit gestiegenen Kosten argumentiert, sollte das belegen können. Einen ersten Anhaltspunkt liefern die Erzeugerpreise, die das Statistische Bundesamt monatlich veröffentlicht. Laut Destatis lagen die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im August 2026 um 4,6 % über dem Vorjahresmonat, Metalle verteuerten sich im selben Zeitraum um 14,8 % (Meldung via DATEV).

Solche Werte sind kein Maßstab für jeden einzelnen Artikel, aber sie helfen bei der Einordnung. Wenn ein Händler für Kabel oder Stahlprodukte eine Erhöhung ankündigt, ist das vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Wenn dagegen das gesamte Sortiment pauschal um denselben Satz steigen soll, auch Artikel, deren Vorprodukte kaum teurer geworden sind, lohnt sich die Nachfrage.

Fragen Sie konkret nach: Welche Warengruppen sind betroffen, und warum? Ein seriöser Lieferant kann das beantworten. Ein pauschales Schreiben ohne Differenzierung ist dagegen oft ein Testballon, der auf Verhandlung angelegt ist.

„Ein Prozentsatz für das ganze Sortiment ist keine Kalkulation, sondern ein Verhandlungsangebot."

Schritt 3: Die Wirkung auf Ihr eigenes Volumen berechnen

Die wichtigste Frage lautet nicht, um wie viel der Lieferant erhöht, sondern was die Erhöhung Sie kostet. Dafür brauchen Sie Ihre eigenen Einkaufsdaten. Ermitteln Sie für den Lieferanten die Artikel, die den Großteil Ihres Jahresvolumens ausmachen. In vielen Betrieben sind das zwanzig bis dreißig Artikel.

Rechnen Sie die angekündigte Erhöhung auf diese Artikel hoch. Damit haben Sie eine konkrete Summe statt eines abstrakten Prozentsatzes, und genau diese Summe ist die Grundlage für das Gespräch. Gleichzeitig sehen Sie, welche Artikel für Ihr Geschäft wirklich zählen und wo ein Zugeständnis des Lieferanten den größten Effekt hätte.

Achten Sie dabei auch auf die Preisliste selbst. Wenn neue Preise zum 1. Januar gelten, müssen sie rechtzeitig im Bestellsystem und in der Kalkulation hinterlegt sein. Andernfalls kalkulieren Sie neue Angebote mit alten Preisen. Was das kostet, beschreiben wir im Beitrag Veraltete Preislisten kosten Bauunternehmen bares Geld.

Schritt 4: Reagieren statt abheften

Mit Vertragslage, Plausibilität und eigener Volumenrechnung haben Sie alles, was Sie für eine Antwort brauchen. Die Möglichkeiten sind vielfältig:

  • Sie weisen die Erhöhung für Festpreisverträge und bestätigte Bestellungen schriftlich zurück.
  • Sie bitten um eine Aufschlüsselung nach Warengruppen und verhandeln über die Artikel mit dem größten Volumen.
  • Sie bieten eine längere Vertragslaufzeit oder ein höheres Abnahmevolumen gegen einen späteren Stichtag oder eine geringere Erhöhung an.
  • Sie holen für die wichtigsten Artikel ein Vergleichsangebot bei einem Zweitlieferanten ein.

Wichtig ist, dass Sie überhaupt reagieren. Wer schweigt und weiter bestellt, signalisiert Zustimmung. Wer mit Zahlen antwortet, wird als Kunde wahrgenommen, der seinen Einkauf kennt. Das wirkt auch über das aktuelle Schreiben hinaus, etwa bei zentral verhandelten Rahmenverträgen.

Eigene Einkaufsdaten als Grundlage

Die Prüfroutine steht und fällt mit der Frage, wie schnell Sie Ihre Einkaufsdaten pro Lieferant und Artikel zusammenbekommen. Liegen Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen verteilt in Ordnern, E-Mails und Excel-Listen, wird Schritt 3 zum Projekt. Liegen sie zentral vor, ist die Auswertung eine Sache von Minuten.

Mit CATHAGO führen Sie Bestellwesen, Lieferscheine und Rechnungsprüfung an einem Ort zusammen, sodass die Wirkung einer Preiserhöhung auf Ihr tatsächliches Volumen direkt sichtbar wird.

Fazit: Das Schreiben ist der Anfang, nicht das Ende

Ein Preiserhöhungsschreiben ist kein Bescheid, den Sie hinnehmen müssen. Prüfen Sie zuerst, für welche Verträge und Bestellungen es überhaupt gilt. Ordnen Sie die Höhe gegen öffentliche Preisdaten ein, rechnen Sie die Wirkung auf Ihr eigenes Volumen aus und antworten Sie dem Lieferanten mit konkreten Zahlen.

Nehmen Sie sich die Schreiben, die in diesen Wochen eingehen, gesammelt vor und arbeiten Sie die vier Schritte für Ihre drei wichtigsten Lieferanten durch. Damit gehen Sie vorbereitet in das neue Jahr, statt im Februar überrascht zu werden.

Wenn Sie sehen möchten, wie Sie Ihre Einkaufsdaten pro Lieferant auf Knopfdruck auswerten, zeigen wir Ihnen das gern in einer kurzen Demo.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Verträge und der Einzelfall.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Erzeugerpreise gewerblicher Produkte August 2026, via datev.de

Jeden Herbst landet derselbe Brief im Einkauf: „Aufgrund gestiegener Energie- und Rohstoffkosten passen wir unsere Preise zum 1. Januar an." Dazu ein pauschaler Prozentsatz, eine Unterschrift, fertig. Viele Betriebe heften das Schreiben ab und nehmen die neuen Preise hin. Dabei entscheiden die Wochen bis zum Jahreswechsel darüber, ob die Erhöhung auch Ihre laufenden Projekte trifft.

Ein Preiserhöhungsschreiben ist zunächst ein Angebot des Lieferanten, die Konditionen zu ändern. Ob und für welche Bestellungen es gilt, hängt von Ihren Verträgen ab. Und ob die Höhe angemessen ist, lässt sich mit öffentlichen Daten und Ihren eigenen Einkaufszahlen überprüfen.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen eine Prüfroutine in vier Schritten, mit der Sie jedes Preiserhöhungsschreiben in kurzer Zeit einordnen können.

Warum Preiserhöhungsschreiben oft ungeprüft durchgehen

Die Schreiben kommen meist im Oktober und November, also genau dann, wenn auf den Baustellen noch Hochbetrieb herrscht und im Büro die Jahresabschlussvorbereitung beginnt. Sie sind bewusst knapp gehalten: ein Prozentsatz für das gesamte Sortiment, ein Stichtag, ein allgemeiner Verweis auf Kosten.

Was fehlt, ist der Bezug zu Ihrem Betrieb. Das Schreiben sagt nichts darüber, ob die Erhöhung für Ihren Rahmenvertrag gilt, ob bereits bestätigte Bestellungen betroffen sind oder welche Artikel in Ihrem Volumen tatsächlich teurer werden. Genau diese Fragen müssen Sie selbst beantworten.

Hinzu kommt, dass Preiserhöhungen selten an einer zentralen Stelle ankommen. Der Brief geht an die Geschäftsführung, die Mail an den Einkäufer, die neue Preisliste an die Buchhaltung. Wer nicht aktiv zusammenführt, merkt die Erhöhung erst bei der Rechnungsprüfung im Februar, wenn die Preise nicht mehr zur Bestellung passen.

Schritt 1: Die Vertragslage prüfen

Bevor Sie über die Höhe sprechen, klären Sie, ob die Erhöhung überhaupt greift. Entscheidend ist, welche Vereinbarungen Sie mit dem Lieferanten haben.

  • Festpreise im Rahmenvertrag: Haben Sie für ein Jahr oder für ein Projekt feste Preise vereinbart, kann der Lieferant diese nicht einseitig ändern. Prüfen Sie Laufzeit und Kündigungsklauseln.
  • Preisgleitklauseln: Enthält der Vertrag eine Gleitklausel, regelt diese, wann und in welcher Höhe sich Preise ändern dürfen. Eine pauschale Erhöhung muss sich daran messen lassen. Wie solche Klauseln aufgebaut sind, lesen Sie in unserem Beitrag zur Stoffpreisgleitklausel.
  • Bestätigte Bestellungen: Für Bestellungen, die vor dem Schreiben bestätigt wurden, gelten in der Regel die bestätigten Preise, auch wenn die Lieferung erst im Januar erfolgt. Sammeln Sie die Auftragsbestätigungen und halten Sie diese bereit.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Manche Lieferanten behalten sich in ihren AGB Preisanpassungen vor. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage für Ihren Rechtsberater.

Schon dieser erste Schritt zeigt oft, dass ein Teil Ihres Volumens gar nicht betroffen ist.

Schritt 2: Die Höhe gegen öffentliche Preisdaten prüfen

Ein Lieferant, der mit gestiegenen Kosten argumentiert, sollte das belegen können. Einen ersten Anhaltspunkt liefern die Erzeugerpreise, die das Statistische Bundesamt monatlich veröffentlicht. Laut Destatis lagen die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im August 2026 um 4,6 % über dem Vorjahresmonat, Metalle verteuerten sich im selben Zeitraum um 14,8 % (Meldung via DATEV).

Solche Werte sind kein Maßstab für jeden einzelnen Artikel, aber sie helfen bei der Einordnung. Wenn ein Händler für Kabel oder Stahlprodukte eine Erhöhung ankündigt, ist das vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Wenn dagegen das gesamte Sortiment pauschal um denselben Satz steigen soll, auch Artikel, deren Vorprodukte kaum teurer geworden sind, lohnt sich die Nachfrage.

Fragen Sie konkret nach: Welche Warengruppen sind betroffen, und warum? Ein seriöser Lieferant kann das beantworten. Ein pauschales Schreiben ohne Differenzierung ist dagegen oft ein Testballon, der auf Verhandlung angelegt ist.

„Ein Prozentsatz für das ganze Sortiment ist keine Kalkulation, sondern ein Verhandlungsangebot."

Schritt 3: Die Wirkung auf Ihr eigenes Volumen berechnen

Die wichtigste Frage lautet nicht, um wie viel der Lieferant erhöht, sondern was die Erhöhung Sie kostet. Dafür brauchen Sie Ihre eigenen Einkaufsdaten. Ermitteln Sie für den Lieferanten die Artikel, die den Großteil Ihres Jahresvolumens ausmachen. In vielen Betrieben sind das zwanzig bis dreißig Artikel.

Rechnen Sie die angekündigte Erhöhung auf diese Artikel hoch. Damit haben Sie eine konkrete Summe statt eines abstrakten Prozentsatzes, und genau diese Summe ist die Grundlage für das Gespräch. Gleichzeitig sehen Sie, welche Artikel für Ihr Geschäft wirklich zählen und wo ein Zugeständnis des Lieferanten den größten Effekt hätte.

Achten Sie dabei auch auf die Preisliste selbst. Wenn neue Preise zum 1. Januar gelten, müssen sie rechtzeitig im Bestellsystem und in der Kalkulation hinterlegt sein. Andernfalls kalkulieren Sie neue Angebote mit alten Preisen. Was das kostet, beschreiben wir im Beitrag Veraltete Preislisten kosten Bauunternehmen bares Geld.

Schritt 4: Reagieren statt abheften

Mit Vertragslage, Plausibilität und eigener Volumenrechnung haben Sie alles, was Sie für eine Antwort brauchen. Die Möglichkeiten sind vielfältig:

  • Sie weisen die Erhöhung für Festpreisverträge und bestätigte Bestellungen schriftlich zurück.
  • Sie bitten um eine Aufschlüsselung nach Warengruppen und verhandeln über die Artikel mit dem größten Volumen.
  • Sie bieten eine längere Vertragslaufzeit oder ein höheres Abnahmevolumen gegen einen späteren Stichtag oder eine geringere Erhöhung an.
  • Sie holen für die wichtigsten Artikel ein Vergleichsangebot bei einem Zweitlieferanten ein.

Wichtig ist, dass Sie überhaupt reagieren. Wer schweigt und weiter bestellt, signalisiert Zustimmung. Wer mit Zahlen antwortet, wird als Kunde wahrgenommen, der seinen Einkauf kennt. Das wirkt auch über das aktuelle Schreiben hinaus, etwa bei zentral verhandelten Rahmenverträgen.

Eigene Einkaufsdaten als Grundlage

Die Prüfroutine steht und fällt mit der Frage, wie schnell Sie Ihre Einkaufsdaten pro Lieferant und Artikel zusammenbekommen. Liegen Bestellungen, Lieferscheine und Rechnungen verteilt in Ordnern, E-Mails und Excel-Listen, wird Schritt 3 zum Projekt. Liegen sie zentral vor, ist die Auswertung eine Sache von Minuten.

Mit CATHAGO führen Sie Bestellwesen, Lieferscheine und Rechnungsprüfung an einem Ort zusammen, sodass die Wirkung einer Preiserhöhung auf Ihr tatsächliches Volumen direkt sichtbar wird.

Fazit: Das Schreiben ist der Anfang, nicht das Ende

Ein Preiserhöhungsschreiben ist kein Bescheid, den Sie hinnehmen müssen. Prüfen Sie zuerst, für welche Verträge und Bestellungen es überhaupt gilt. Ordnen Sie die Höhe gegen öffentliche Preisdaten ein, rechnen Sie die Wirkung auf Ihr eigenes Volumen aus und antworten Sie dem Lieferanten mit konkreten Zahlen.

Nehmen Sie sich die Schreiben, die in diesen Wochen eingehen, gesammelt vor und arbeiten Sie die vier Schritte für Ihre drei wichtigsten Lieferanten durch. Damit gehen Sie vorbereitet in das neue Jahr, statt im Februar überrascht zu werden.

Wenn Sie sehen möchten, wie Sie Ihre Einkaufsdaten pro Lieferant auf Knopfdruck auswerten, zeigen wir Ihnen das gern in einer kurzen Demo.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihre Verträge und der Einzelfall.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Erzeugerpreise gewerblicher Produkte August 2026, via datev.de

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